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Günther Selzer für das Spezialgebiet "Yachtcharter" im Fachgebiet Bootssport, Küsten- und Seeschifffahrt |
Kontakt:
E-Mail: guenther.selzer@gerichts-sv.at
Tel.: 02574 / 8 51 51 - 100 -
Fax: 02574 / 8 51 51 - 150
Adresse: A-2223 Klein-Harras, Kirchenberg 5
Allgemeiner Hinweis zum Aufgabengebiet eines
Sachverständigen:
Sachverständige ergänzen im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren die fehlende
Sachkenntnis des erkennenden Organes und sind auch Beweismittel, das die
Feststellung von Tatsachen ermöglicht. Sie müssen daher über besondere
Sachkenntnis in ihrem Fachgebiet verfügen.
Sowohl bei Gutachten für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wie auch bei Privatgutachten unterliegen sie der Verpflichtung zur Objektivität, Sorgfalt und Wahrheit.
Sachverständige beantworten in Ihren Gutachten Sachfragen, stellen Tatsachen fest und ziehen daraus Schlussfolgerungen. Sie beantworten keine Rechtsfragen (also auch keine gewerberechtlichen)!
Fragen, die sich für das Spezialgebiet "Yachtcharter" im Fachgebiet Bootssport, Küsten- und Seeschifffahrt stellen können:
Vorbemerkung:
Wie viele andere Fachgebiete, umfaßt auch "Bootssport, Küsten- und Seeschifffahrt" eine Vielzahl von Spezialgebieten.
Jachtcharter hat sich einerseits zu einem touristischen Angebot und damit zu einer Berufsgruppe entwickelt, in der es branchenspezifische Regeln und Abläufe gibt, stellt aber auch eine Besonderheit dar, weil diese Urlaubsform einerseits in der Miete von Schiffen (Jachten) mit Schiffsführer oder Besatzung (also einer Reiseform) ausgeübt wird, zum überwiegenden Teil aber in der Form, dass eine Personengruppe eine Segel- oder Motorjacht chartert (mietet) und ein Mitglied der Gruppe die verantwortliche Schiffsführung übernimmt.
Aufgabengebiet 1:
Beurteilung der Verantwortung und konkreten Handlungen eines "Charterskippers"
Der Skipper einer Charterjacht trägt wie jeder
Schiffsführer die alleinige Verantwortung für Schiff und Besatzung (seine
Mitsegler/Mitfahrer) und ist damit lt.
OGH grundsätzlich als Sachverständiger nach § 1299 ABGB
anzusehen, der (Zitat) „…für die in seiner
Branche üblichen nautischen und gesetzlichen Kenntnisse einstehen muss, die zur
Ausübung dieser Tätigkeit objektiverweise erforderlich sind“
(Entscheidung OGH 5Ob224/05k vom 10.01.2006 mit Verweis auf
2 Ob 165/03h; 2 Ob 95/98d;
8 Ob 30/86; RIS-Justiz RS0026553 [T1, 3 u 4]).
Trotzdem unterscheidet der OGH zwischen hauptberuflichem Schiffsführer und
„Freizeitskipper“.
(Entscheid 2Ob95/98d vom 11.03.1999)
Ein speziell mit dem Gebiet „Jachtcharter“ vertrauter SV in der Gruppe der
Bootssachverständigen kann deshalb dem Gericht helfen, das Verhalten eines
„Charterskippers“ (Freizeitskippers)
unter Berücksichtigung seiner
eventuell geringeren praktischen Erfahrung gegenüber einem
hauptberuflichen
Skipper und vor allem auch, der ihm auf der gecharterten Jacht zur Verfügung
stehenden Mittel
zu beurteilen.
Aufgabengebiet 2:
Beurteilung branchenspezifischer Fragen in Zusammenhang mit dem Charter
einer Jacht (mit oder ohne Besatzung)
Besipiele:
- Die fachliche Interpretation von Bedingungen der Mietverträge bzw.
die Beurteilung,
-
ob eine erbrachte Leistung oder ein angebotener Ersatz dem vom Kunden aufgrund
seiner Buchung zu erwartenden (zu akzeptierenden)
Standard entsprach und
- der Schwere von beanstandeten Mängeln (etwa ob diese zur Verweigerung der Übernahme der Jacht berechtigten),
- inwieweit berufliche Standards bzw. nationale Vorschriften (etwa Vorschriften zur Ausrüstungs-, Führung- oder Vercharterung der Jacht eingehalten wurden
-
der Kunde in wichtigen Fragen,
für seine Buchungsentscheidung korrekt informiert und beraten wurde,